§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Stärkung des BdP; dazu können auch wissenschaftliche Untersuchungen gehören;
die Qualifikation der Führungskräfte in multiplizierbaren Fertigkeiten, Managementfähigkeiten und Kompetenzen zum interkulturellen Lernen; im Vordergrund steht dabei die Förderung ehrenamtlichen Engagements;
die Anerkennung, Motivation und Qualifizierung des ehrenamtlichen, jungen Führungsnachwuchses durch breitenwirksame Programme;
die Unterstützung internationaler Begegnung durch Ausbau der Angebote und Einrichtungen im Bundeszentrum Immenhausen.
Die Mitglieder der Organe haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Aus wichtigem Grund können sie mit Zweidrittelmehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder abberufen werden.
Der bzw. die Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes. Für Sitzungen übernimmt die Einladung und Leitung bei Fehlen des/der Vorsitzenden der/die Stellvertreter/-in, der /die Schatzmeister/-in und sodann das Mitglied, das dem Vorstand am längsten angehört, bei mehreren mit gleichlanger Angehörigkeit das an Lebensjahren jüngste.
Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder mit bestimmten Aufgaben und Aufgabengebieten betrauen sowie einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin berufen, der bzw. die die Geschäfte der Stiftung nach den Weisungen des Vostandes führt. Er bzw. sie sowie Hilfskräfte können Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erfordert und die Stiftungserträge dies zulassen.
Zu Sitzungen des Vorstandes ist bei Bedarf oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder mit vierwöchiger Frist unter Übersendung einer Tagesordnung und zur Entscheidung anstehender, vorliegender Angelegenheiten und Anträge schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitgliedes des Vorstandes den Ausschlag.
Die Beschlußfassung ist bei Teilnahme aller Stimmberechtigten auch im schriftlichen Verfahren möglich. Dazu geben alle Mitglieder des Vorstandes zu von dem oder der Vorsitzenden zugeleiteten Beschlußvorlagen ihre Stimme schriftlich ab.
Beschlüsse über die Verwendung der Erträge erfolgen ausschließlich auf Anträge satzungsgemäßer Gremien des BdP oder aus dem Vorstand. Bei Anträgen aus dem Vorstand ist die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Als Antrag werden nur schriftliche, konkrete Beschlußvorschläge angesehen, die die Maßnahme beschreiben und einen Finanzierungsplan darlegen. Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, daß er die Mittel bestimmungsgemäß verwenden, die Verwendung nachweisen und Bericht erstatten wird. Der Vorstand kann Näheres in Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln regeln.
Das Kuratorium besteht aus höchstens 40 Mitgliedern, die vom Vorstand aus den Reihen der Stifterinnen und Stifter für die Dauer von sieben Jahren bestellt werden. Wiederholte Bestellung ist möglich.
Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Es hat beratende Funktion. Zum Verfahren gilt § 6 Absätze 1 und 3 entsprechend, wobei die Beschlußfähigkeit jedoch bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der Erschienenen gegeben ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, ob und ggf. inwieweit Auslagen den Kuratoriumsmitgliedern erstattet werden. Die ersten fünfundzwanzig Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Bundesleitung des BdP aus den Reihen der Gründungsstifter/-innen bestellt.
Das Kuratorium bestimmt ein bis zwei Kassenprüfer/-innen für die Amtsperiode des Vorstandes und beschließt über die Entlastung des Vorstandes für zurückliegende Geschäftsjahre.
Anträge des Vorstandes auf Verfassungsänderungen an die Aufsichtsbehörde bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes sowie der Zustimmung des Kuratoriums. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung, im Falle der Änderung des Stiftungszweckes und der Anfallregelung (§ 10) mit der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes, vorzulegen.
Der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bedarf ferner der ausnahmsweise Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens auf Antrag des Vorstandes, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt.
Sollte der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar sein, so soll die Stiftung auf Antrag des Vorstandes und des Kuratoriums an die Aufsichtsbehörde mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aufgehoben bzw. mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung Pfadfinden oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder (BdP) Kesselhaken 23, in 34376 Immenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde alljährlich spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen durch eine/-n Prüfer/-in (Steuerberater/-in oder Wirtschaftsprüfer/-in), der bzw. die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums ist, geprüften Bericht über die Verwendung der Stiftungsgelder nebst einer Vermögensübersicht und einer Namensliste der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums einzureichen.
Darmstadt, den 10. 2. 1998
geändert und genehmigt durch die Stiftungsaufsicht am 6. August 2013